Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vereinigung VACO – Geschäftsmarkt

Artikel 1: Definitionen/Allgemeines
a. Diese allgemeinen Bedingungen gelten für das Zustandekommen, den Inhalt und die Erfüllung aller Vereinbarungen zwischen einem VACO-Lieferanten und dem Abnehmer bzw. Auftraggeber, der im Sinne seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.
b. Die Allgemeinen (Geschäfts)bedingungen des Abnehmers bzw. Auftraggebers sind ungültig, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
c. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen allgemeinen Bedingungen ungültig oder gelöscht werden, bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin gültig und werden die Parteien diese ungültige(n) oder gelöschte(n) Bestimmung(en) durch eine Bestimmung ersetzen, die der/den gelöschten Bestimmung(en) weitgehend entspricht.
d. Die in diesen allgemeinen Bedingungen aufgeführten Begriffe haben die nebenstehende Bedeutung:

  • Allgemeine Bedingungen: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von VACO;
  • VACO-Lieferant: jedes von der Vereinigung VACO als Mitglied anerkanntes Unternehmen, das auf seine Transaktionen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendet;
  • Abnehmer: derjenige, der vom VACO-Lieferanten eine oder mehrere Waren zur Ausübung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit erwirbt;
  • Auftraggeber: derjenige, der dem VACO-Lieferanten einen Auftrag zur Ausübung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit erteilt;
  • Auftrag: die mit dem VACO-Lieferanten geschlossene Vereinbarung zur Ausführung von Arbeiten, zu denen die Montage, Service, Reparatur, Wartung und Zulassung von Fahrzeugen gehören.

Artikel 2: Angebot, Vereinbarung
a. Alle Angebote des VACO-Lieferanten in Bezug auf Preise, Lieferfristen, Dauer und Ausführungen sind unverbindlich. Jedes Angebot erfolgt auf der Grundlage der Preise und Ausführungen, die zu diesem Zeitpunkt gelten. Bei nachträglich vorgenommenen allgemeinen Preiserhöhungen oder anderen Änderungen verfällt das Angebot.
b. Die vom VACO-Lieferanten angegebenen Preise gelten für die Lieferung ab Lager oder Geschäftssitz des VACO-Lieferanten, sofern nicht schriftlich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Die Preisangaben enthalten keine Umsatzsteuer, Abgaben und Gebühren für die Abfallentsorgung und keine Kosten für den Transport, Verpackung und/oder Versicherung, sofern nicht schriftlich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
c. Mit der Ausnahme von Barzahlungen kommt eine Vereinbarung zwischen dem VACO-Lieferanten und einem Abnehmer bzw. Auftraggeber zustande, nachdem der VACO-Lieferant den Kauf bzw. Auftrag schriftlich bestätigt oder die Lieferung in Gang gesetzt bzw. mit den Arbeiten begonnen hat.
d. Preisänderungen infolge von z. B. geänderten Hersteller- oder Importpreisen und/oder Wechselkursen können auf den Verkaufspreis weitergereicht werden. Sollten innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Vereinbarung Preisänderungen eintreten, hat der Abnehmer das Recht, die Vereinbarung innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Mitteilung in Bezug auf die Änderung zu kündigen. Ergeben sich Preisänderungen bei einer Lieferfrist von mehr als drei Monaten, so besteht das Recht auf Kündigung der Vereinbarung nicht.
e. Preisänderungen, die sich aus rechtlichen Vorschriften ergeben, wie z. B. Steuern, Abgaben und Gebühren für die Abfallentsorgung, berechtigen nicht zur Auflösung der Vereinbarung.

Artikel 3: Lieferung und Ausführung
a. Die vom VACO-Lieferanten angegebenen Lieferfristen und andere Daten sind vorläufig und keinesfalls als endgültige Frist im Sinne von Artikel 6:83 Buchstabe a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek, BW) zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Bei Nichteinhaltung der angegebenen Lieferfrist kann der Abnehmer den VACO-Lieferanten schriftlich, per Einschreiben, in Verzug setzen. Der Abnehmer muss diesbezüglich eine angemessene Frist einräumen, innerhalb welcher der VACO-Lieferant – ohne schadenersatzpflichtig zu werden – die auf ihm ruhenden Verpflichtung(en) erfüllen kann. Eine angemessene Frist ist ein Zeitraum von zwei Monaten nach Ablauf der angegebenen Lieferfrist.
b. Sobald die Ware beim VACO-Lieferanten zur Abholung oder Anlieferung bereitstehen oder die sich im Auftrag aufgeführten Arbeiten ausgeführt worden sind, gilt die Ware als geliefert oder der Auftrag als ausgeführt.
c. Der Abnehmer ist verpflichtet, eine Lieferung auch zu einem früheren als dem vom VACO-Lieferanten angegebenen Zeitpunkt anzunehmen. Der VACO-Lieferant kann Teillieferungen ausführen und in Rechnung stellen. Teillieferungen können nicht annulliert werden, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die komplette Bestellung nicht ausgeliefert werden kann.
d. Wird im Angebot kein Festpreis für die auszuführenden Arbeiten angegeben und steigen die Kosten um mehr als 10 % im Vergleich zum Voranschlag, so muss der VACO-Lieferant die Mehrkosten mit dem Auftraggeber absprechen, wobei dieser den Auftrag kündigen darf, sofern er dem VACO-Lieferanten die Kosten für die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Arbeiten erstattet.
e. Falls der Auftraggeber sein Fahrzeug nicht innerhalb von drei Werktagen abholt, nachdem ihm mitgeteilt worden ist, dass die Arbeiten an seinem Fahrzeug abgeschlossen sind, hat der Auftraggeber zudem eine angemessene Gebühr für Park- und Verwaltungskosten zu entrichten, die sich auf 25,- € pro Tag beläuft.

Artikel 4: Stornierung
a. Der Abnehmer oder Auftraggeber hat das Recht, die Vereinbarung bis zum Zeitpunkt der Lieferung oder dem Beginn der Ausführung der Arbeiten schriftlich zu stornieren, auch wenn der VACO-Lieferant nicht in Verzug ist.
b. Der Abnehmer oder Auftraggeber muss dem VACO-Lieferant alle im Zusammenhang mit der Stornierung entstandenen Schäden erstatten. Diese Schäden belaufen sich auf 15 % des Kaufpreis oder der vereinbarten Kosten für den Auftrag, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas Anderslautendes festgelegt haben.
c. Der Abnehmer oder Auftraggeber muss dem VACO-Lieferanten den Schaden innerhalb von zehn Tagen nach der Stornierung ersetzen. Bleibt die Schadenersatzzahlung innerhalb dieser Frist aus, so muss der Abnehmer oder Auftraggeber die Vereinbarung dennoch erfüllen und kann sich nicht erneut auf die Stornierung berufen.

Artikel 5: Höhere Gewalt
a. Neben den vor dem Gesetz und in der Rechtsprechung angewandten Definitionen werden unter dem Begriff „höhere Gewalt“ alle äußerlichen Ursachen verstanden, welche die ordnungsgemäße Ausführung einer Vereinbarung verhindern und die der VACO-Lieferant nicht beeinflussen kann, unabhängig davon, ob diese Situation beim Abschluss der Vereinbarung vorherzusehen war. Zu solchen Ursachengehören z. B. Streiks, allgemeine Knappheit an Rohstoffen, nicht vorhersehbare Engpässe bei Zulieferern oder anderen Dritten, von denen der VACO-Lieferant abhängig ist, behördliche Maßnahmen, allgemeine Störungen der Energieversorgung und allgemeine Transportprobleme.
b. Der VACO-Lieferant kann sich auch auf höhere Gewalt berufen, wenn die Situation, die eine (weitere) Erfüllung der Vereinbarung verhindert, erst eintritt, nachdem der VACO-Lieferant seine Vertragsleistung hätte erbringen müssen.
c. Bei anhaltender höherer Gewalt kann der VACO-Lieferant die Vereinbarung schriftlich auflösen, ohne schadenersatzpflichtig zu werden.
d. Für die Fortdauer der vorübergehenden höheren Gewalt werden die Lieferungs- und andere Verpflichtungen des VACO-Lieferanten ohne Mitwirkung eines Gerichts außer Kraft gesetzt und verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum, den die vorübergehende höhere Gewalt andauerte. Dauert die höhere Gewalt länger als drei Monate an, können beide Parteien die Vereinbarung, unter Berücksichtigung von Artikel 5 unter e, auflösen, ohne gegenüber dem Vertragspartner schadenersatzpflichtig zu werden.
e. Wenn der VACO-Lieferant seine Verpflichtungen bei Eintritt der höheren Gewalt schon zum Teil erfüllt hat oder nur teilweise erfüllen kann, so ist er berechtigt, den bereits gelieferten Teil gesondert in Rechnung zu stellen bzw. den zu liefernden Teil anzuliefern und zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn der bereits gelieferte oder lieferbare Teil keinen Eigenwert besitzt.

Artikel 6: Risiko, Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
a. Der Abnehmer bzw. Auftraggeber trägt die Gefahr für alle Schäden, die an oder durch die gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen ab dem Zeitpunkt der Lieferung entstehen können. Derjenige, der für die Organisation des Transports verantwortlich ist, trägt dieses Risiko ab dem Zeitpunkt, an dem der Transport in die Wege geleitet wird und ist verpflichtet, das genannte Risiko in ausreichender Weise zu versichern.
b. Der Abnehmer muss die gelieferten Waren ab dem Zeitpunkt der Lieferung bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung bei einer allgemein anerkannten Versicherungsgesellschaft auf eigene Kosten zu normalen Bedingungen gegen die üblichen Risiken versichern und den Versicherungsschutz aufrechterhalten.
c. Alle im Rahmen einer spezifischen Vereinbarung gelieferten und noch zu liefernden Waren bleiben ausnahmslos im Eigentum des VACO-Lieferanten, bis alle Ansprüche des VACO-Lieferanten gegenüber dem Abnehmer vollständig beglichen sind, einschließlich Zinsen und Kosten, wie in Artikel 3:92 Absatz 2 BW beschrieben. Dies bedeutet, dass bezahlte Waren erst dann in das Eigentum des Abnehmers übergehen, wenn dieser alle offenen Forderungen des VACO-Lieferanten beglichen hat, d. h. einschließlich noch offenstehender Beträge aus anderen Rechnungen als jene, auf denen noch Waren des VACO-Lieferanten in Rechnung gestellt worden sind.
d. Bleibt die fristgerechte Zahlung durch den Abnehmer aus, so kann der VACO-Lieferant die Kaufvereinbarung ohne Mahnung oder Mitwirkung eines Gerichts - und ohne schadenersatzpflichtig zu werden - auflösen und die von ihm gelieferten Waren zurücknehmen, wobei der Abnehmer dem VACO-Lieferanten den freien Zugang zu den gelieferten Waren gewähren muss.
e. Solange das Eigentum der gelieferten Waren nicht auf den Abnehmer übertragen worden ist, darf dieser die Waren nicht verpfänden oder mit einem anderen Sicherungsrecht belegen. Der Abnehmer darf Waren des VACO-Lieferanten im Rahmen der normalen Ausübung seiner Unternehmung veräußern.
f. Waren, die sich beim Abnehmer befinden und im festen Lieferprogramm des VACO-Lieferanten aufgeführt werden, stammen im Regelfall vom VACO-Lieferanten, es sei denn, dass der Abnehmer nachweisen kann, dass die Waren aus einer anderen Quelle stammen (bis zum Beweis des Gegenteils).
g. Bis der Abnehmer oder Auftraggeber dem VACO-Lieferanten alle im Rahmen einer Vereinbarung fälligen Beträge gezahlt hat, kann der VACO-Lieferant Waren des Abnehmers einbehalten und beanspruchen, es sei denn, dass der Abnehmer ausreichende Sicherheiten für diesen Anspruch hinterlegt hat.

Artikel 7: Zahlung
a. Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgen alle Lieferungen gegen Barzahlung oder Vorkasse. Sollten die Parteien eine andere Vereinbarung treffen, gilt eine Zahlungsfrist von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum. Die Parteien können auch schriftlich eine andere Zahlungsfrist vereinbaren. Bei der genannten Zahlungsfrist handelt es sich immer um eine endgültige Frist.
b. Alle im Zusammenhang mit der Zahlung anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Abnehmers oder Auftraggebers. Zahlungen vermindern in erster Linie die Kosten, gefolgt von den anfallenden Zinsen und schließlich der Hauptforderung und den laufenden Zinsen. Besteht die Hauptforderung aus mehreren Rechnungen, so wird die Zahlung der/den ältesten fälligen Rechnung oder Rechnungen zugewiesen, ungeachtet der Angabe von Rechnungsnummern, die der Abnehmer oder Auftraggeber der Zahlung zuweist.

c. Überzieht der Abnehmer oder Auftraggeber die vereinbarte Zahlungsfrist, so ist er ohne weitere Mahnung in Verzug. Im Verzugsfalle fallen für die Hauptforderung pro angefangenem Monat Zinsen in Höhe von 1 % an. Falls die gesetzlichen Zinsen gemäß Artikel 6:119a (BW) oder Artikel 6:119 (BW) höher sein sollten, so werden diese höheren gesetzlichen Zinsen fällig.
d. Kommt der Abnehmer oder Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so gehen alle Kosten, die dem VACO-Lieferanten außergerichtlich und nachweislich entstanden sind, um auf die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen hinzuwirken, zu Lasten des Abnehmers oder Auftraggebers. Die außergerichtliche Inkassogebühren werden auf 15 % der Hauptforderung festgelegt, es sei denn, dass der Abnehmer oder Auftraggeber nachweisen kann, dass der VACO-Lieferant einen geringeren Schaden erlitten hat.
e. Falls der VACO-Lieferant hinsichtlich der Zahlung oder der Erfüllung einer anderen Bestimmung der Vereinbarung gerichtlich gegen den Abnehmer oder Auftraggeber vorgeht, ist der Abnehmer oder Auftraggeber verpflichtet, alle Kosten, die dem VACO-Lieferanten in Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren tatsächlich entstanden sind, wie z. B. die Kosten für die Rechtshilfe, für Sicherstellungen und Kanzleigebühren zu zahlen, wenn das Urteil zum Teil oder umfänglich zugunsten des VACO-Lieferanten ausfällt.

Artikel 8: Konformität
a. Der VACO-Lieferant führt die Vereinbarung nach bestem Wissen und Gewissen und gemäß den Anforderungen an eine ordentliche Arbeit aus. Der Abnehmer oder Auftraggeber ist angehalten, unmittelbar nach erfolgter Lieferung zu prüfen, ob der VACO-Lieferant der Vereinbarung hinreichend nachgekommen ist und ihn innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, jedoch spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach erfolgter Lieferung, schriftlich darüber zu informieren, dass von einer hinreichenden Erfüllung keine Rede sein kann (Ausschlussfrist). Falls eine Mitteilung innerhalb dieser Frist aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich ist, gilt die Frist von höchstens zehn Werktagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Mangel entdeckt wurde oder hätte entdeckt werden können. Eine Beanstandung verleiht dem Abnehmer oder Auftraggeber nicht das Recht, die Zahlung auszusetzen. Beim Auswuchten von Reifen bzw. Radkombinationen und/oder dem Ausrichten eines Fahrzeugs steht unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten fest, ob dieser Auftrag korrekt ausgeführt worden ist; diese Aufträge gelten als korrekt ausgeführt, wenn dem VACO-Lieferanten die Beanstandung nicht spätestens innerhalb von drei Tagen nach erfolgter Übergabe des Fahrzeugs an den Abnehmer übermittelt worden ist (Ausschlussfrist).
b. Bei fristgerecht eingereichten Beanstandungen, wie in Artikel 8 unter a bezeichnet, räumt der Abnehmer oder Auftraggeber dem VACO-Lieferanten die Gelegenheit ein, den Grund für die Beanstandung zu ermitteln. Bei einer berechtigten Beanstandung räumt der Abnehmer oder Auftraggeber dem VACO-Lieferanten eine angemessene Frist zur Reparatur oder zum Austausch der gelieferten Ware bzw. der ausgeführten Arbeiten ein.
c. Die Vereinbarung gilt zwischen den Parteien auch dann als hinreichend erfüllt, wenn es der Abnehmer oder Auftraggeber nicht geschafft hat, die Untersuchung oder Mitteilung, die in Artikel 8 unter a bezeichnet wird, fristgerecht auszuführen. Falls der Abnehmer den korrekten Empfang der Waren bei der Anlieferung durch seine Unterschrift bestätigt hat, verfällt sein Recht auf Beanstandung in Bezug auf die Menge und sichtbare Schäden an den in Empfang genommenen Waren. Aus offensichtlichen Satz-, Druck- oder Schreibfehlern in Katalogen oder Preislisten können keine Rechte abgeleitet werden.
d. Der VACO-Lieferant garantiert sowohl die Tüchtigkeit der von ihm gelieferten Waren in Verhältnis zum aufgerufenen Preis als auch die Qualität der Dienstleistung, außer wenn:

  • der Abnehmer oder Auftraggeber die Anweisungen oder Vorschriften des VACO-Lieferanten oder dessen Zulieferers nicht befolgt hat;
  • von einer abweichenden als der normalen Nutzung die Rede ist;
  • die Mängel infolge des normalen Verschleißes oder der normalen Nutzung aufgetreten sind;
  • die Montage, Reparatur oder Änderung an der Ware im Auftrag des Abnehmers oder Auftraggebers durch Dritte erfolgt;
  • eine Verwaltungsvorschrift die Art oder Qualität der verwendeten Materialien regelt;
  • der Abnehmer oder Auftraggeber dem VACO-Lieferanten Materialien oder Waren zur Bearbeitung übermittelt;
  • Materialien, Waren und Arbeitsweisen auf ausdrückliche Anweisung des Abnehmers oder Auftraggebers verwendet bzw. angewandt werden.

e. Sollte der VACO-Lieferant Waren ersetzen, so gehen die ersetzten Waren in sein Eigentum über. Falls der Abnehmer die Waren bereits in Betrieb genommen hat, ist der VACO-Lieferant berechtigt, dem Abnehmer eine Nutzungsgebühr in Rechnung zu stellen. Diese Gebühr bezieht sich auf den Zeitraum, in dem die Ware vom Abnehmer oder einem Dritten benutzt wurde und steht in dem gleichen Verhältnis zum Kaufpreis wie der Nutzungszeitraum im Verhältnis zur normalen Lebensdauer steht.

Artikel 9: Haftung
a. Die Haftung des VACO-Lieferanten beschränkt sich auf die Wiederherstellung, den Austausch oder die Auflösung der Vereinbarung. Der VACO-Lieferant ist nicht zu weiteren Zahlungen verpflichtet (keine Erstattung von Folgeschäden). Garantieansprüche, die von Dritten (Hersteller oder Importeur) ausgestellt worden sind, werden vom Abnehmer übernommen.
b. Der VACO-Lieferant, seine Angestellten und die von ihm beauftragen Dritten haften nicht für Personenschäden, Schäden an Waren oder am Unternehmen des Abnehmers und/oder Dritter, die durch Mängel an den vom VACO-Lieferanten gelieferten Waren und/oder ausgeführten Aufträgen verursacht worden sind, es sei denn, dass es sich hierbei um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit handelt.
c. Der Abnehmer oder Auftraggeber hält den VACO-Lieferanten gegenüber Ansprüchen von Dritten aufgrund von Mängeln an den gelieferten Waren oder ausgeführten Dienstleistungen schadlos.
d. Die Haftung des VACO-Lieferanten beschränkt sich zudem auf die Höhe des Betrags der von der Versicherung vorgenommenen Auszahlung, sofern die Haftung durch die Versicherung gedeckt wird. Sollte die Versicherung im Ausnahmefall keine Deckung bieten oder nicht zahlen, beschränkt sich die Haftung des VACO-Lieferanten auf die Rechnungssummer für die betreffende Ware und/oder Dienstleistung.
e. Bei einem Schaden, der durch einen Mangel an der gelieferten Ware verursacht worden ist, die der VACO-Lieferant nicht selbst hergestellt oder in die EU eingeführt hat, wird der VACO-Lieferant dem Abnehmer innerhalb einer angemessenen Frist, die Adresse des betreffenden Lieferanten, Herstellers oder EU-Importeurs übermitteln. Kann der VACO-Lieferant diese Angabe nicht (mehr) machen oder hat er die Ware selbst hergestellt oder in die EU eingeführt, so übernimmt er über die Haftung, zu der er gesetzlich (Artikel 6:185-193, BW) und gemäß den Bestimmungen in Artikel 9 unter a verpflichtet ist, keine weitere Haftung.

Artikel 10: Aussetzung und Auflösung
a. Der VACO-Lieferant ist befugt, die Erfüllung der Verpflichtungen auszusetzen oder die Vereinbarung aufzulösen, ohne schadenersatzpflichtig zu werden, wenn:

  • der Abnehmer oder Auftraggeber seinen in der Vereinbarung festgeschriebenen Verpflichtungen nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommt oder nachgekommen ist;
  • der VACO-Lieferant nach dem Abschluss der Vereinbarung gute Gründe zur Annahme hat, dass der Abnehmer oder Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommen wird;
  • der Abnehmer durch den Abschluss der Vereinbarung verpflichtet ist, ausreichende Sicherheiten zu leisten und diese Sicherheitsleistung ausbleibt oder nach Ansicht des VACO-Lieferanten unzureichend ist;
  • derartig unvorhersehbare Situationen eintreten, dass die Erfüllung der Vereinbarung für den Abnehmer oder Auftraggeber nicht möglich ist, wie z. B. im Falle einer Insolvenz, oder zumindest solche, aufgrund der die Aufrechterhaltung der nicht angepassten Vereinbarung von den Parteien nach billigem Ermessen nicht verlangt werden kann.

b. Bei Auflösung der Vereinbarung werden alle Ansprüche an den Abnehmer oder Auftraggeber sofort fällig und behält der VACO-Lieferant seinen Anspruch auf umfassenden Schadenersatz.

Artikel 11: Personen- und Fahrzeugdaten
a. Mit dem Abschluss einer Vereinbarung übermittelt der Abnehmer oder Auftraggeber dem VACO-Lieferanten personenbezogene Daten, darunter Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mailadresse. Diese personenbezogenen Daten werden gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Anhand dieser Daten kann der VACO-Lieferant:

  • den Kaufvertrag oder Auftrag ausführen und den optimalen Service leisten;
  • dem Abnehmer oder Auftraggeber bei berechtigtem Interesse Produktinformationen übermitteln und personalisierte Angebote unterbreiten;
  • Fahrzeugdaten wie z. B. Kennzeichen und Kilometerstände zur Betrugsprävention speichern;

b. Der Abnehmer oder Auftraggeber hat jederzeit das Recht auf Einsicht in seine personenbezogenen Daten. Diese werden ihm vom VACO-Lieferanten innerhalb von 14 Tagen nach dem entsprechenden Antrag übermittelt. Zudem werden die Daten auf Antrag des Abnehmers oder Auftraggebers unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften berichtigt oder gelöscht. Ferner gilt die Datenschutzerklärung, die der VACO-Lieferant auf seiner Website publiziert.

c. Bei ausgeführten Arbeiten an Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (< 3.500 kg) gibt der VACO-Lieferant dem niederländischen Kraftfahrtamt (Rijksdienst voor het Wegverkeer, RDW) die Fahrzeugdaten (u. a. Kennzeichen, Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Kilometerstand und Beratungspunkte) durch.

Artikel 12: Anwendbares Recht und Konflikte
a. Alle mit dem VACO-Lieferanten geschlossenen Vereinbarungen unterliegen dem niederländischen Recht. Die Anwendung des CISG oder des Wiener Übereinkommens wird ausdrücklich ausgeschlossen.
b. Sofern es keine zwingenden Bestimmungen gibt, die dem im Weg stehen, werden Konflikte, die sich aus Vereinbarungen mit dem VACO-Lieferanten ergeben, einem niederländischen Gericht in dem Gerichtsbezirk vorgelegt, in dem der VACO-Lieferant seinen Geschäftssitz hat.

Artikel 13: Schlussbestimmung
a. Der VACO-Lieferant ist berechtigt, diese allgemeinen Bedingungen zu ändern.

b. Änderungen an diesen Bedingungen treten erst in Kraft, nachdem sie in geeigneter Weise publiziert worden sind. Bei einer Änderung der allgemeinen Bedingungen während der Laufzeit eines Angebots ist die für den Abnehmer günstigste Bestimmung maßgeblich.